Die gem § 22 Abs 3 KStG zu erhebende Zwischensteuer ist keine Steuer des Begünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung (EAS 1930, vgl oben). Die Privatstiftung ist daher berechtigt, bei Ermittlung dieser Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden DBA (insb unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrages) anzurechnen; dies gilt auch für jene Fälle, in denen das Abkommen die Anrechnung von ausländischen Fiktivsteuern („matching-credit“) vorsieht. Das Volumen der Zwischensteuer, die nach Maßgabe des § 24 Abs 5 KStG im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, wird durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt. (SWI 2001, 526)