Im Falle eines deutscher Staatsbürgers, der den Großteil seiner Bildwerke in einem irischen Atelier malt und der mit einer in Österreich lebenden Österreicherin verheiratet ist, spricht bei aufrechter Ehe die Vermutung dafür, dass auch der zum Großteil im Ausland lebende Ehepartner Zugang zu der inländischen Wohnung der Ehegattin hat, dass ihm folglich eine inländische Wohnung zur Verfügung steht und dass er diese Wohnung auch anlässlich seiner zahlreichen Österreich-Aufenthalte zumindest gelegentlich benutzt, sodass schon aus diesem Grund unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.