Gem Artikel 31 Abs 3 lit c der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl 1980/40, ist die Übung der Vertragstaaten bei Anwendung eines Staatsvertrages, aus der ihre Übereinstimmung über seine Auslegung hervorgeht, bei der Abkommensauslegung durch beide Vertragstaaten zu berücksichtigen.