Unter EAS 1204 wurde im Fall eines österr Grenzgänger-Lehrers bei einer öffentlichen schweizerischen Volksschule die Auffassung vertreten, dass eine die Pensionen treffende abkommensrechtliche Steuerfreistellungsverpflichtung kein Abzugsverbot für die in der Aktivzeit zu leistenden Pensionskassen-Pflichtbeiträge zu entfalten vermag. Denn der maßgebende Kausalzusammenhang wurde zwischen den Beitragsleistungen und den Aktivbezügen gesehen und es wurde keine Kausalverknüpfung (weder iSd § 20 Abs 2 EStG noch iSd DBA-Steuerzuteilungsregeln) mit den Pensionszahlungen angenommen. Diese Rechtsbeurteilung ist mittlerweile auch von schweizerischer Seite bestätigt worden (AÖF 2000/34). Überträgt man diese Überlegungen auf den Fall einer nach Österreich zugezogenen deutschen Ärztin, die wegen adäquater öffentlicher Versorgung durch die Nordrheinische Ärzteversorgung von den Pflichtbeiträgen zur inländischen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der zuständigen Kammer befreit ist, dann kann der Umstand, dass eine spätere Pension der deutschen Versorgungseinrichtung gem Art 10 DBA-Deutschland (1954) bzw gem Art 19 DBA-Deutschland (2000) in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, nicht zum Anlass genommen werden, für die nach Deutschland zu zahlenden Pflichtbeiträge die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe abzuerkennen. (SWI 2001, 511)