Einkünfte eines Stiftungsvorstandes stellen im Regelfall Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 EStG dar (LSt-RL 1999, Rz 982); sie fallen damit aus österr Sicht unter Art 8 Abs 1 DBA-Deutschland. Bezieht daher ein in Deutschland ansässiges Mitglied des Vorstandes einer österr Privatstiftung Vorstandsvergütungen und wird die zu Grunde liegende Tätigkeit in Österreich, in Deutschland und in Drittstaaten ausgeübt, dann steht Österreich ein Besteuerungsrecht an jenem Teil der Vergütungen zu, die auf die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entfallen. Eine analoge Anwendung der für Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften mit Deutschland vereinbarte Fiktion, derzufolge die Arbeit immer im Sitzstaat der Gesellschaft als ausgeübt gilt, ist auf Stiftungsvorstände nicht anwendbar, da hiefür keine Rechtsgrundlage erkennbar ist. (SWI 2001, 544)