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Kein Progressionsvorbehalt für die Richterbezüge am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EAS 1939 v 15. 10. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF - Auszüge bearbeitet von MR Dr. Heinz JirousekPrivilegienrechtÖStZ 2002/87ÖStZ 2002, 56 Heft 3 v. 1.2.2002

5. Zusatzprot zum allg Privilegienabkommen des Europarates, BGBl 1992/218

Nach der bisherigen ständigen Verwaltungsübung wird Steuerbefreiungsbestimmungen in internationalen Verträgen die Wirkung von Steuerbefreiungen nach § 3 EStG insoweit zugemessen, als ein Ansatz der steuerbefreiten Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nur bei ausdrücklichem „Progressionsvorbehalt“ in dem internationalen Vertrag vorgenommen wird. Da ein solcher Vorbehalt im fünften Zusatzprotokoll zum allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (BGBl 1992/218) fehlt, bleiben die Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatzes außer Betracht. (SWI 2001, 511)

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