EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2
Steuerliche Anerkennung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, also für Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet, finden.
Auf den vom Bf im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos ist erkennbar, dass sich im Bereich der Brusttasche des Sakkos des Straßenanzuges ein Kärtchen (Firmenemblem) in Visitenkartenart und -größe befindet. Nun mag es zutreffen, dass dieses als Emblem bezeichnete Kärtchen (mit einigen Nadelstichen) an den Stoff angenäht ist. Die belangte Behörde konnte aber dennoch unbedenklich davon ausgehen, dass das Kärtchen mit wenigen Handgriffen vom Anzug entfernt, also jederzeit wieder abgenommen werden kann. Im Hinblick auf die leichte Entfernbarkeit des Kärtchens, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den in Rede stehenden Anzug als bürgerliche Kleidung beurteilte und den Abzug der dafür geltend gemachten Kosten versagte.