Für anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand besteht nach mehr oder minder einhelliger Meinung Aktivierungspflicht. Grenzt man allerdings den Begriff der Anschaffungskosten präzise ab, erübrigt sich das Kriterium der Anschaffungsnähe. Auch bei der Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand kommt es auf die Anschaffungsnähe nicht an.