Die in§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStGgeregelte sog unbare Entnahme ist im Rahmen der Bewertungsvorschriften bei der Einbringung von Vermögen gemäßArt III UmgrStGein häufig genutztes Korrekturinstrument, um das zu übertragende Vermögen buch- und wertmäßig zu verringern. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Gestaltungsmaßnahme methodisch zu rechtfertigen ist, setzt ein Verständnis für das Umgründungs(steuer-)system und seine historische Entwicklung voraus. Im Folgenden soll eine Begründung unter Beleuchtung der historischen Entwicklung dieses Rechtsinstruments gegeben werden.