IZm dem Urteil des EuGH vom 08.11.2001 zur Energieabgabevergütung ist die Frage aufgetreten, ob produzierende Betriebe, die in der Vergangenheit Energieabgabenvergütung erhalten haben, eine Rückstellung für eine eventuelle Rückzahlung bilden können. Zu diesem Thema erging das nachfolgende BMF-Schreiben an die FLDs und Finanzämter: