Wird eine inländischen Kapitalgesellschaft liquidiert und wird eine ungarische Kapitalgesellschaft zum Abwickler bestellt, wobei Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft im Durchschnitt etwa 2 bis 3 Tage pro Monat sich in Österreich aufhalten, dann tritt für die ungarische Gesellschaft bereits nach inländischem Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein, wenn ihr im Rahmen ihrer Arbeiten keine „Betriebstätte“ iSd § 29 BAO in Österreich zur Verfügung gestellt wird und wenn sie auch über keinen inländischen ständigen Vertreter verfügt.