(RdW 8/2002, S 496)
Der VfGH hat ein weiteres Erkenntnis zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung der gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern bestehenden Unterhaltslast erlassen und dabei Teile des § 12a FLAG aufgehoben (19. 6. 2002, G 7/02 ua). Demnach kann das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch eine (teilweise) Anrechnung der Transferleistungen (FB und KAB) auf die Unterhaltsverpflichtung erzielt werden. Der Beitrag nimmt zu dieser aktuellen Judikatur Stellung.