(Lang/Lenneis, SWK 22/2002, S 610)
Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz hat die Möglichkeit der kassatorischen Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz geschaffen. Gemäß § 289 Abs 1 BAO sind im weiteren Verfahren die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Diese Bindungswirkung kann nach Auffassung der Autoren sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt, das nunmehr ebenfalls Parteienstellung hat, ihre Tücken haben.