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Vertreterhaftung beim (Zwangs-)Ausgleich des Primärschuldners1)1)Der Abhandlung liegt die Annahme eines einzigen Primärschuldners ohne Mitschuldner und eines einzigen Haftungspflichtigen zugrunde.

Dr. Friedrich IroÖStZ 2002/906ÖStZ 2002, 511 Heft 20 v. 15.10.2002

I. Die durch die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Primärschuldners bewirkte Exekutionssperre hat zur Folge, dass die Exekution in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Primärschuldners erfolglos wäre; die Abgabenforderung ist daher als uneinbringlich anzusehen.

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