I. Die durch die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Primärschuldners bewirkte Exekutionssperre hat zur Folge, dass die Exekution in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Primärschuldners erfolglos wäre; die Abgabenforderung ist daher als uneinbringlich anzusehen.