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Überprüfung der UID

Die erste Seite aktuellÖStZ 2002/904cÖStZ 2002, 505 Heft 20 v. 15.10.2002

Nach § 11 Abs 1a UStG (idF 2. AbgÄG 2002) ist ab dem 1. 10. 2002 bei allen Reverse-Charge-Fällen in den Rechnungen des Leistungserbringers die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wurde in die UStR nunmehr die Zulässigkeit der UID-Bestätigung (Stufe 1) über das Internet für alle Steuerpflichtigen aufgenommen: RZ 4352a der UStR wird aufgrund der Erweiterung des Bestätigungsverfahrens neu angefügt.

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