In seinem Erkenntnis vom 18.06.2002, 2002/16/0069, hat der VwGH bestätigt, dass für die Veräußerung von alkoholischen Getränken in der Zeit vom 1. 1. bis 8. 3. 2000 keine Getränkesteuer mehr zu entrichten war bzw ist. Wesentlich für die Entscheidung war, dass das Urteil des EuGH vom 9. 3. 2000 eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereiches nur betreffend solcher Getränkesteuern vorgesehen hat, die vor dem 9. 3. 2000 entrichtet wurden oder fällig geworden sind.