Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs 6 EStG konnten bisher nicht im Rahmen eines Freibetragsbescheides, sondern nur bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Infolge einer Neuregelung im § 63 Abs 4 EStG im Rahmen der Ende September im Parlament beschlossenen Steuermaßnahmen für die Hochwasseropfer kann nunmehr ab 2002 für derartige Aufwendungen während des laufenden Jahres bis zum 31. Oktober die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragt werden. Die Ausstellung eines Freibetrages für das Folgejahr bedarf eines weiteren Antrages (im folgenden „laufenden“ Jahr), weil eine Automatik wie bei Sonderausgaben oder Werbungskosten, die in gleicher oder zumindest ähnlicher Höhe immer wieder auftreten, nicht vorliegt. Aus diesem Grunde werden Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden auch nicht in den „automatischen“ Freibetragsbescheid übernommen. Aus Gründen der Vereinheitlichung kann ein Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr auch für zusätzliche Werbungskosten im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 EStG von mindestens 900 Euro bis zum 31. Oktober beantragt werden. Mit dem Antrag auf einen Freibetragsbescheid (aufgrund von Katastrophenschäden oder höheren Werbungskosten) können wie bisher (zusätzliche) Sonderausgaben oder (zusätzliche) außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.