Fällt bei einem Zusammenschluss nach Artikel IV UmgrStG bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft die Position des Schuldners mit der des Gläubigers zusammen, dann gehen Forderung und Verbindlichkeit durch Confusio unter (§ 1445 ABGB). Buchgewinne und Buchverluste aus der Confusio von Aktiva und Passiva sind nach herrschender Lehre einkommensteuerwirksam. Solche steuerpflichtigen Confusiogewinne oder -verluste sind den Zusammenschlusspartnern im Verhältnis ihrer Beteiligungen an der übernehmenden Mitunternehmerschaft anteilig zuzurechnen.