Wenn im Zuge der entgeltlichen Übertragung einer Privatkrankenanstalt ein Kaufpreis bezahlt wird, der die Wertsumme der Einzelwirtschaftsgüter übersteigt, stellt sich nach Ansicht des Autors die Frage, ob der Unterschiedsbetrag als einheitlicher Firmenwert oder als Mischung zwischen Firmenwert und dem selbständigen unkörperlichen Wirtschaftsgut „verwaltungsbehördliche Genehmigung“ zu qualifizieren ist. Je nachdem ergeben sich seines Erachtens für die Abschreibbarkeit des Unterschiedsbetrages unterschiedliche Rechtsfolgen.