Nach der Verwaltungsauffassung (LStR 1999, Rz 259) zum Pendlerpauschale gilt bereits eine am Dienstort befindliche Schlafstelle als Wohnung iS des Gesetzes. Der Autor bezweifelt, ob eine bloße Schlafstelle generell als Wohnung angesehen werden kann.
Nach der Verwaltungsauffassung (LStR 1999, Rz 259) zum Pendlerpauschale gilt bereits eine am Dienstort befindliche Schlafstelle als Wohnung iS des Gesetzes. Der Autor bezweifelt, ob eine bloße Schlafstelle generell als Wohnung angesehen werden kann.