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Österreichische Privatstiftung mit ungarischen Begünstigten (EAS 2074 v 17. 6. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-UngarnÖStZ 2002/900ÖStZ 2002, 503 Heft 19 v. 1.10.2002

Werden von einer österr Privatstiftung Zuwendungen an in Ungarn ansässige Begünstigte getätigt, dann steht das Besteuerungsrecht daran gem Art 20 DBA-Ungarn ausschließlich Ungarn zu. Bei Vorliegen einer ungarischen Ansässigkeitsbescheinigung kann daher nach den Grundsätzen des Erlasses vom 20. 12. 1985, AÖFV Nr 1986/31, eine Freistellung vom KESt-Abzug vorgenommen werden.

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