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Fenster- und Türenmontage mit Unterbrechungen in der Schweiz (EAS 2059 v 27. 5. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SchweizÖStZ 2002/897ÖStZ 2002, 502 Heft 19 v. 1.10.2002

Hat eine österr GmbH von einem schweizerischen Generalunternehmer den Auftrag zur Ausstattung und Montage von Fenstern und Türen bei einem Hotelbau in der Schweiz übernommen, wobei dieser Auftrag in der Zeit von Juni 2002 bis November 2003 durchgeführt wird, dann wird der schweizerischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie hiedurch den Bestand einer schweizerischen Baubetriebstätte als gegeben annimmt; uzw auch dann nicht, wenn sich das österr Unternehmen mit Unterbrechungen immer nur maximal 3 Wochen an der Baustelle aufhält und insgesamt nur 3 Monate in der Schweiz anwesend ist. Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass die Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten vergeben werden. In diesem Fall bleiben gemäß der österr-schweizerischen Verständigung vom 10. 12. 1999 (AÖFV 2000/34) die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung der Baustellenfrist außer Betracht (Arbeitsvergabe in Form von Baulosen). (SWI 2002, 360)

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