BAO § 14
Vom Haftungstatbestand des § 14 Abs 1 lit a BAO werden die durch den Verkauf des Unternehmens ausgelösten Steuern erfasst. Dazu zählt auch die aus einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG resultierende USt.
Es ist iSd nach § 14 Abs 1 BAO möglichen Haftungsbeschränkung Sache des Bf, sich über die aushaftenden Steuerschulden zu erkundigen. Bei dem umfangreichen, insb aus Gebäuden bestehenden gekauften Anlagevermögen und den in den letzten Jahren vom Verkäufer getätigten Investitionen hätte der Bf bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung zum Schluss gelangen müssen, bei der Lieferung der bebauten Grundstücke werde der Vorsteuerabzug zu berichtigen sein. Der Bf wäre verpflichtet gewesen, sich über die erforderliche Berichtigung des Vorsteuerabzuges beispielsweise durch Befragung des Verkäufers, durch Einsichtnahme in dessen Geschäftsbücher oder durch Beauftragung eines Sachverständigen zu erkundigen.