BAO §§ 9, 80
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen der insolventen GmbH im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gf zur Haftung noch nicht abgeschlossen, bedarf es konkreter Feststellungen der AbgBeh über die Höhe der zu erwartenden Konkursquote. Der Gf darf nur für jenen Teil der ausständigen AbgSchulden zur Haftung herangezogen werden, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann.