Die Autoren verstehen ihre Abhandlung als kritische Antwort auf den Entwurf selbst und gleichsam auf das Schrifttum. Sie schließen ihre Ausführungen mit dem Vorschlag, das BMF möge jene Bestimmungen des Verständigungsverfahrens, denen nicht unmittelbar normative Kraft, aber dennoch klarstellende oder erläuternde Bedeutung zukommt, aus dem Gesetzesentwurf herausnehmen, zusammenfassen und als DBA-Richtlinien veröffentlichen.