Seitens des BMF wurde der Entwurf einer Verordnung betr die Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgearbeitet und dem Begutachtungsverfahren unterzogen. Mit dieser Verordnung soll der Hauptbereich jener Fälle, in denen Doppelbesteuerungssituationen mangels DBA nur durch Anwendung unilateraler Entlastungsmaßnahmen gem § 48 BAO bereinigt werden können, einer generellen Lösung zugeführt werden. Diese Maßnahme erwies sich nicht nur im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie bzw das laufende Reformprojekt der weitestgehenden Auslagerung operationeller Funktionen von der Zentralstelle an nachgeordnete Verwaltungsdienststellen, sondern auch im Hinblick auf die Regeln des Code of Conduct der Europäischen Union erforderlich. Seitens der EU wurde die derzeitige Handhabung des § 48 BAO wegen mangelnder Transparenz und der grundsätzlichen Möglichkeit, im Ausland nur niedrig besteuerte Einkünfte in Österreich von der Besteuerung auszunehmen, beanstandet. Die neue Verordnung sieht in jenen Fällen, in denen kein DBA anwendbar ist, vor, dass unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit bestimmten, in der Verordnung taxativ aufgelisteten ausländischen „Aktiveinkünften“(insb Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit) einer ausländischen Durchschnittsteuerbelastung von mehr als 15 % unterliegen, ohne vorherige Bewilligung des Finanzamtes eine Steuerfreistellung durch entsprechende Eintragung dieser Einkünfte in die ESt- bzw KöSt-Erklärung beanspruchen können. In jenen Fällen, die entweder nicht als „Aktiveinkünfte“ aufgelistet sind oder bei denen die Steuerbelastung unter 15 % liegt, kann der unbeschränkt Steuerpflichtige die Steueranrechung geltend machen, wobei eine „per item“-Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages vorgesehen ist. Um bei Bedarf eine Überprüfung der vom Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung der Abgabenbehörden eigenständig in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen zu ermöglichen, muss vorgesorgt werden, dass die für die Überprüfung erforderlichen Angaben in einem Verzeichnis (mit Belegen) erfasst sind. Ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis ist materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung.