Nach der zwischen Österreich und Deutschland bei der Anwendung des DBA jahrzehntelang einvernehmlich gehandhabten Übung ist dem Begriff des „Künstlers“ in Art 8 Abs 2 conv cit der im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgegebene Begriffsinhalt zuzuschreiben und nicht jener, der dem Begriff in Art 17 des OECD-MA zukommt. Es sind daher weder die gewerblich tätigen Musiker von diesem Begriff erfasst, noch beschränkt sich dieser Begriff auf die darstellenden Künstler. Diese Übung wird zB in dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens sichtbar, das zu parallelen Erlässen in Österreich und in Deutschland geführt hat und die Einkünfteaufteilung der künstlerisch tätigen Bühnen- und Kostümbildner betroffen hat (Erl des BMF vom 11. 2. 1974, AÖFV Nr 105/1974 und Schreiben des FM Bayern v 5. 6. 1975, 38-S 1301-4/31-33).