Wird von einem deutschen Reisebüro ein inländisches Hotel zur Gänze angemietet und dienen die Räumlichkeiten des Hotels dazu, dass das deutsche Reisebüro darin seine Touristen unterbringen und betreuen kann (ist der Fall daher so zu sehen, dass von dem deutschen Reisebüro in diesen Räumlichkeiten aktive gewerbliche Leistungen erbracht werden, mag dies durch eigene Dienstnehmer oder durch Subauftragnehmer geschehen), dann wird hierdurch eine inländische Betriebstätte des deutschen Reisebüros begründet (EAS 1979, ÖStZ 9/2002, S 232, Art-Nr 379). Das deutsche Reisebüro unterliegt mit den inländischen Betriebstättengewinnen der 34%igen österr Körperschaftsteuer. Im Verlustfall fällt keine österr Mindestkörperschaftsteuer an, da diese nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erhoben wird. (SWI 2002, 307)