Verlegt ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz und damit seine Ansässigkeit iSd Abkommensrechtes nach Österreich, dann verpflichtet das DBA-Deutschland dazu, seine Anteile am Gewinn einer industriell tätigen deutschen GmbH & Co KG insoweit von der österr Besteuerung freizustellen, als diese den deutschen Betriebstätten der KG zuzurechnen sind. Hat die deutsche Personengesellschaft ihre Produktionstätigkeit auch auf Großbritannien ausgeweitet und unterhält sie dort ebenfalls eine Betriebstätte, dann werden die in der britischen Betriebstätte erwirtschafteten Gewinne nicht zwei Betriebstätten, nämlich gleichzeitig der britischen und der deutschen zugerechnet werden können. Aus dem DBA-Deutschland kann daher keine völkerrechtliche Verpflichtung entnommen werden, die den britischen Betriebstätten zuzuordnenden Gewinne von der österr Besteuerung freizustellen; dies umso weniger, als das DBA-Deutschland seinerseits Deutschland die Verpflichtung auferlegt, die in den britischen Betriebstätten anfallenden Gewinne aus der deutschen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Eine Abkommensauslegung, nach der beide Vertragstaaten zu einer Steuerfreistellung verpflichtet werden, wäre jedenfalls nicht abkommenskonform.