Bezieht eine deutsche GmbH über ihre österr Betriebstätte Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen dieser Betriebstätte (Gewinnausschüttungen sowie allfällige Gewinne aus einer Veräußerung solcher Beteiligungen), dann sind diese gem § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG nach Maßgabe des § 10 KStG steuerfrei. Ist diese deutsche GmbH als einzige Kommanditistin an einer österr Produktions- und Handels-GmbH und Co KG beteiligt (Komplementärin ist eine inländische Tochter-GmbH der deutschen GmbH), die ebenfalls Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen bezieht, dann stellen die inländischen Betriebstätten der KG aus der Sicht der „Bilanzbündeltheorie“ wohl ebenfalls inländische Betriebstätten der deutschen GmbH dar. Dennoch können in einem derartigen Fall die in die inländische Betriebstätte der deutschen Gesellschafterin einfließenden Auslandsbeteiligungserträge nicht steuerfrei gestellt werden, da die in die Betriebstätten der österrGesellschafterin fließenden Erträge aus der Auslandsbeteiligung keiner Steuerfreiheit zugänglich sind. Denn die inländische Gesellschafterin erfüllt nicht die Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung an der Auslandsgesellschaft.