OECD-MA: Art 15, 19
Mitarbeiter der Auslandsvertretungen der Österreichischen Bundesbahnen in Belgien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, in der Slowakei sowie in Ungarn unterliegen mit ihren Bezügen der Besteuerung in den genannten Staaten und sind in Österreich auf Grund der mit den genannten Staaten abgeschlossenen DBA von der Besteuerung - gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Österreichischen Bundesbahnen als Körperschaft öffentlichen Rechts unter die dem Art 19 des OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmungen fallen oder unter den für die nicht öffentlichen Arbeitgeber vorgesehenen Art 15. Dies deshalb, weil die Tätigkeit der ÖBB jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und daher die so genannten „Erwerbsklauseln“ (dem Art 19 Abs 3 des OECD-MA nachgebildete Bestimmungen) eine Anwendung der Vorschriften des Art 15 bewirken.