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Vermittler von Kfz-Käufern unterliegen nicht der Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988

ErlassrundschauÖStZ 2002/680ÖStZ 2002, 390 Heft 15 v. 1.8.2002

EStG: § 109a, VO BGBl II 2001/417

Nach § 1 der zu § 109a EStG 1988 ergangenen Verordnung BGBl II 2001/417 unterliegen nur die dort taxativ umschriebenen Leistungen der Mitteilungspflicht (siehe auch Rz 8303 EStR 2000). Gemäß Z 2 des genannten § 1 der Verordnung unterliegen Leistungen von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern iSd § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 der Mitteilungspflicht. Personen, die Kfz-Käufer vermitteln, unterliegen weder der Mitteilungspflicht nach der genannte Z 2, noch der nach Z 6 (Privatgeschäftsvermittler, siehe dazu Rz 8309 EStR 2000). Sofern auf derartigen Leistungen nicht Z 8 (freier Dienstvertrag) zur Anwendung kommt, besteht keine Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988.

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