Das Kriterium der Gegenseitigkeit findet sich nicht nur in § 48 BAO, sondern ist auch in verschiedenen Bestimmungen des Erbschaftssteuerrechts vorgesehen. Zunächst wird untersucht, welcher Inhalt dem Begriff der Gegenseitigkeit iSd § 6 Abs 3 ErbStG bzw des § 15 Abs 1 Z 14 und Z 14 lit a ErbStG beizumessen ist, und weiters, in welcher Form der Nachweis eines Gegenseitigkeitsverhältnisses erbracht werden kann. Schließlich wird auf die Rechtsfolgen bei erfolgreichem Gegenseitigkeitsnachweis eingegangen sowie auf die Frage, welche Behörde für die Berücksichtigung der Erbschaftssteuerbefreiung zuständig ist.