Der neu eingeführte Artikel 27 OECD-MA eröffnet den Vertragstaaten die Möglichkeit, auf der Grundlage eines DBA einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen zu leisten. Nach der Wiedergabe des Textes dieses Artikels und dessen inoffizieller deutscher Arbeitsübersetzung erörtert Jirousek ausführlich die Bestimmungen im Einzelnen.