Mit BMF-Erlass vom 12. 6. 2001 wurde in die Rz 7764 EStR 2000 die Aussage eingefügt, dass bei Entnahme eines Forderungswertpapiers aus dem Kundendepot dann grundsätzlich von einer Änderung der für den KESt-Abzug maßgeblichen Grundlagen auszugehen ist, wenn der Bank kein Nachweis über einen Depotwechsel erbracht wird. Bei Forderungswertpapieren mit laufender Verzinsung könne aus Vereinfachungsgründen vom KESt-Abzug abgesehen werden, während bei Nullkuponanleihen und ähnlichen Wertpapieren jedenfalls ein KESt-Abzug vorzunehmen sei. Der Autor untersucht diese Vorgangsweise kritisch.