Im Artikel wird die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach den KStR 2001 und nach der Rechtsprechung des VwGH erörtert. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die für Zwecke der Anrechnung ausländischer Quellensteuern vorzunehmende Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages immer für das im gesamten Organkreis erzielte Einkommen vorzunehmen sei, unabhängig davon, welche Gesellschaft des Organschaftsverbundes ausländische Einkünfte erzielt, und unabhängig davon, ob einzelne zum Organkreis gehörende Gesellschaften positive oder negative Einkünfte erzielen.