Im Rahmen der Verrechnung von Verlusten gem. § 117 Abs 7 Z 1 EStG besteht die Möglichkeit, dass die zeitlich begrenzt vortragsfähigen Verluste (bis 2002) durch die Anwendung der Vortragsgrenze gem. § 2 Abs 2b EStG zu zeitlich unbegrenzt vortragsfähigen Verlusten werden und nach dem Jahr 2002 verwertbar sind. Die Wandlung dieser Verluste und der Zusammenhang mit anderen vorrangig zu verrechnenden Verlusten (IFB-Wartetastenverluste) werden im Artikel anhand praktischer Beispiele dargestellt.