Der VfGH hat am 6. 12. 2001 den Beschluss gefasst, die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des § 121 Abs 5 EStG von Amts wegen zu prüfen (B 1363/01-8). Im Beitrag wird ausgeführt, dass die Kritik, die im Rahmen der Begutachtung vorgebracht wurde, unberücksichtigt blieb; der nunmehr zum VfGH beschrittene Weg wäre vermeidbar gewesen.