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Dreiecksverhältnisse bei internationalen Auslandsentsendungen (EAS 2009 v 3. 4. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2002/604ÖStZ 2002, 334 Heft 13 v. 1.7.2002

Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens auf dessen 15-Monate-Baustelle in Rumänien entsandt, dann muss Deutschland die auf die Entsendungszeit entfallenden Bezüge gem Art 9 iVm Art 13 Abs 1 DBA-Deutschland von der Besteuerung freistellen. Gem dem DBA-Rumänien ist Rumänien berechtigt, die betreffenden Bezüge in jenem Kalenderjahr der Besteuerung zu unterziehen, in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat. In diesem Jahr sind die Bezüge korrespondierend in Österreich von der Besteuerung freizustellen. In jenem Jahr hingegen, dem sich der Dienstnehmer weniger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat, besteht Steuerpflicht in Österreich. Rumänien ist gem Art 15 Abs 2 DBA-Rumänien zur Steuerfreistellung verpflichtet. Rumänien kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstnehmer gemäß dem DBA-D/RO in einer Betriebstätte des deutschen Unternehmens tätig war und folglich ein rumänisches Besteuerungsrecht ungeachtet der Aufenthaltsdauer bestehe. Denn das DBA-D/RO ist im vorliegenden Fall unanwendbar, weil der Dienstnehmer weder in Deutschland noch in Rumänien „ansässig“ ist; dies aber wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit des DBA-D/RO. Rumänien kann daher bei der Beurteilung der rumänischen Steuerpflicht des in Österreich ansässigen Dienstnehmers nur das DBA-Ö/RO anwenden und dieses sieht das Entstehen einer Betriebstätte im Fall von Bauausführungen erst nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten vor.

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