Arbeitslöhne, die von einem österr Transportunternehmer an in Deutschland ansässige Fahrer für internationale Transporte gezahlt werden, unterliegen gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österr Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österr Staatsgebiet aufhalten (insb anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österr Arbeitgebers usw). Die 183-Tage-Klausel des Abs 2 ist in einem derartigen Fall nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist (EAS 867 und EAS 1628). Durch Art 15 DBA-Deutschland 2000 tritt hins dieser Gegebenheiten keine Änderung ein. Das neue Abkommen ist im Übrigen noch nicht ab 1. 1. 2002 anzuwenden, da der für das In-Kraft-Treten erforderliche Austausch der Ratifikationsurkunden noch nicht stattgefunden hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann erwartet werden, dass das neue Abkommen ab 1. 1. 2003 anwendbar sein wird. (SWI 2002, 206)