UNO-Spezialorg, BGBl 1950/248: Abschn 19, Vereinte Nationen, BGBl 1957/126: Abschn 18
Gem Abschn 19 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen (vgl Anlage zu BGBl 1950/248) genießen die Beamten der Spezialorganisationen, zu denen auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) zählt, dieselben Steuerbefreiungen in Bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen gezahlten Gehälter und Einkünfte wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen. Gem Abschn 18 des Übereinkommens vom 13. 2. 1946 über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl 1957/126, sind die UNO-Beamtengehälter von den Mitgliedstaaten steuerfrei zu stellen. Bezüge, die ein israelischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien als Bediensteter der ILO für eine in Österreich sowie im Ausland ausgeübte Beratertätigkeit bezieht, sind daher in Österreich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn der israelische Staatsbürger künftig die österr Staatsbürgerschaft erlangen sollte. (SWI 2002, 211)