EStG 1988: § 4 Abs 4
Der Berufungswerber (Gastwirt und Transportunternehmer) erwarb nach seiner Scheidung und anschließend erfolgter Realteilung eine Liegenschaftshälfte von seiner ehemaligen Gattin. Die Finanzierung (Zahlung von 2,5 Mio S) erfolgte über das Betriebskonto. Die entsprechenden Zinsen wurden als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Vom Berufungssenat wurden die streitgegenständlichen Zinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt: