EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20
Strittig war, ob die Zahlungen an die Ehegattin als Betriebsausgaben abzugsfähig waren oder nicht. Der Berufungswerber erzielte gewerbliche Einkünfte als Handelsagent. Im Jahr 1997 machte er 51.800 S als Betriebsausgaben für die Mitarbeit der Ehegattin, die im Wesentlichen administrative Arbeiten erledigte, geltend. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Entgelte erst durch eine Nachbuchung im Zuge der Erstellung der Abgabenerklärungen erfasst und somit nicht laufend verbucht wurden. Da auch keine Aufzeichnungen hins Dauer und Umfang der Leistung vorgelegt werden konnten, wurde im Hinblick auf die Judikatur betreffend der Rechtsziehung zwischen nahen Angehörigen die Anerkennung dieser Betriebsausgaben versagt.