Beim internationalen Schachtelprivileg erstreckt sich die Steuerfreiheit nicht nur auf Gewinnanteile jeder Art, sondern auch auf Veräußerungs- und Liquidationsgewinne. Nach den KStR 2001 wird diese Vorschrift dahingehend interpretiert, dass Teilveräußerungen nur dann steuerfrei sind, wenn auch der veräußerte Anteil die Eigenschaft einer internationalen Schachtelbeteiligung aufweist, d.h. mindestens 25% beträgt. Kotschnigg setzt sich mit dieser Meinung kritisch auseinander.