§ 94 a EStG sieht eine Befreiung vom KESt-Abzug vor, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft an einer inländischen zu mindestens einem Viertel zwei Jahre hindurch unmittelbar beteiligt ist. Die Regelung folgt somit dem internationalen Schachtelprivileg des § 10 Abs 2 KStG. Der Autor zieht diese Gesetzesstelle als Interpretationsgrundlage für die Behandlung seines Themas heran; im Wesentlichen geht er der Frage nach, wie die Worte “unmittelbar beteiligt" zu verstehen sind und ob sie die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft gestatten.