Im Artikel wird der Frage nachgegangen, ob die wegen Marktabsprachen bzw. unerlaubter Kartellbildung verhängten drakonischen Geldstrafen steuerlich eine Betriebsausgabe darstellen oder nicht. Die Crux bei der Anerkennung einer Kartellstrafe als Steuerabsetzposten liegt nach Ansicht des Autors in der Feststellung jener Komponente, welche einen allfälligen Mehrerlös abschöpft. Die Finanzbehörde muss somit die Frage nach der Berechnung des erzielten wirtschaftlichen Vorteils stellen.