Die Grundsätze des Orchestererlasses, AFÖV 1995/112, sind auch auf Gastspiele ausländischer Chöre (EAS 1555, ÖStZ 2000/4, 99, ArtNr 2000/256) und Theater (Z 8 des Ergebnisprotokolls über österr-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. 6. 1991) anwendbar; ihre Anwendung ist daher auch für Ballettgruppen gegeben. Gemäß Abs 4 Z 1 des Orchestererlasses kann daher bei einem Gastspiel der Ballettgruppe des russischen Staatstheaters in unmittelbarer Anwendung des nach wie vor anwendbaren DBA-Sowjetunion der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben.