Art 16 DBA-Schweiz erfasst Einkünfte, die für eine überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden (VwGH 31.07.1996, 92/13/0172). Besteht bei einer schweizerischen GmbH kein Aufsichtsrat, weil das schweizerische Gesellschaftsrecht ein solches Gremium nicht vorsieht, und wird anstelle dessen im Gesellschaftsvertrag ein „Beirat“ mit überwachender Funktion eingerichtet und nimmt weiters die Schweiz eine Besteuerung auf der Grundlage von Art 16 des Abkommens vor, dann wird auf österr Seite im Allgemeinen (dh wenn kein Fall einer Steuerumgehung vorliegt, zB nach Art des vom VwGH am 8. 3. 1972 unter Zl 72/14/185 entschiedenen Falles oder weil der Beirat in Wahrheit funktionslos ist) korrespondierend hierzu Steuerfreistellung auf Grund von Art 16 iVm Art 23 conv cit zu gewähren sein. (SWI 2002, 194)