Beteiligen sich österr Anleger an einer deutschen GmbH & Co KG, die ausschließlich dadurch vermögensverwaltend tätig ist, dass sie das aufgebrachte Kapital in deutsche „Zielfonds“ investiert, die ihrerseits ebenfalls in der Rechtsform von Personengesellschaften betrieben werden und die ihre Finanzmittel als Private Equity und Jointventure Kapital an deutsche und ausländische Gesellschaften gegen Dividenden- und Zinsenertrag vergeben, dann erzielen die österr Anleger im Durchgriff auf diese zuletzt genannten deutschen und drittauslandsbelegenen Kapitalertragsquellen Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit die Investition im Privatvermögen der Anleger gehalten wird). Diese Beurteilung gründet sich auf die für die in- und ausländischen Personengesellschaften gleichermaßen geltenden Grundsätze des innerstaatlichen Steuerrechts. Angesichts des Umstandes, dass sich die deutsche KG an deutschen Kapitalanlagefonds beteiligt, werden die vorstehenden Grundsätze allerdings durch die Sondervorschriften des Investmentfondsgesetzes überlagert; denn diese gelten für ausländische Investmentfonds ungeachtet ihrer Rechtsform und sind demnach auch auf ausländische Investment-Personengesellschaften anwendbar (siehe Abschn 20.3 ESt-RL 2000).