Wird die 100%ige deutsche Tochter-GmbH einer österr AG verschmelzend auf die österr AG umgewandelt und können nach österr Recht die von der GmbH erlittenen Verluste von der österr AG vorgetragen werden, dann steht angesichts der Rsp des VwGH (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) das DBA-Deutschland der Geltendmachung dieses Verlustvortrages nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings einerseits, dass es sich bei den vorzutragenden Verlusten um solche handelt, die sich in Anwendung des österr Steuerrechts ergeben, und andererseits, dass es nicht zu einer Verlustdoppelverwertung kommt. (SWI 2002, 166)